Anspruchsvoraussetzungen

Es gibt verschiedene Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld. Ausnahmeregelungen gelten unter anderem für Adoptiveltern, Grenzgänger oder ins Ausland Entsandte.

Bevor die Elterngeldstelle die Höhe des Ihnen zustehenden Elterngeldes berechnet, wird zuerst geprüft, ob überhaupt ein Anspruch auf das Elterngeld besteht.

Nach § 1 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hat Anspruch auf Elterngeld, wer

  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Ausnahmen),
  • sich mit seinem Kind während des Elterngeldbezuges in einem gemeinsamen Haushalt aufhält,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht (Ausnahmen) und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Ausnahmen).

Für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, können Eltern die Neuregelungen zum Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonusmonaten nutzen. Achtung: Durch die Möglichkeit des verlängerten Elterngeldbezugs müssen auch entsprechend länger die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld erfüllt sein!

Das sollten Sie zu den Anspruchsvoraussetzungen des Elterngeldes wissen:

Wenn eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist und auch keiner Ausnahmeregelung unterliegt, dann entfällt der Anspruch auf das Elterngeld ganz. Auch wenn ein Elternteil keinen Anspruch auf Elterngeld hat, kann der andere Elternteil Anspruch haben. Beide Eltern stellen formal voneinander getrennte Elterngeldanträge, die oftmals in einem Formular zusammengefasst sind.

Eine Übertragung des Elterngeldanspruchs des einen Elternteils auf den anderen Elternteil ist bei Eltern, die innerhalb der EU oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes leben, möglich. Außerhalb der EU müssen die Eltern zur Anspruchsübertragung verheiratet sein.

Beispiel:

Herr Frisch freut sich über die Geburt seines Sohnes. Die Mutter des Kindes ist Italienerin, lebt in Italien und ist auch dort angestellt beschäftigt. Die Eltern sind nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Seine berufliche Situation erlaubt es Herrn Frisch, wöchentlich zwischen Italien und Deutschland zu pendeln. Die Anspruchsvoraussetzugen für das Elterngeld erfüllt nur Herr Frisch. Da die Mutter seines Kindes aber EU-Bürgerin ist und auch innerhalb der EU lebt, überträgt er seinen Anspruch auf sie. Ihr in Italien erzieltes Einkommen würde sogar für die Berechnung der Höhe ihres deutschen Elterngeldes berücksichtigt werden. Alle weiteren Voraussetzungen für den Elterngeldbezug muss sie allerdings auch erfüllen (z.B. den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges).

Wer die Einkommensgrenzen überschreitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Auch Verwandte ersten Grades können unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld anstelle der leiblichen Eltern beantragen.

Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer während seines Elterngeldbezuges etwas dazuverdient, Elternteilzeit in Anspruch nimmt oder mit nicht mehr als 30 Wochenstunden selbstständig weiter arbeitet.

Für den grundsätzlichen Anspruch auf Elterngeld ist es nicht relevant, ob man vor der Geburt seines Kindes gearbeitet hat. Eltern ohne eigenes Erwerbseinkommen, Hausfrauen- bzw. Männer und Studenten, können Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages haben.

Geringfügig Beschäftigte, die nach der Geburt eines Kindes im selben Wochenstundenumfang weiterhin geringfügig arbeiten wollen, können ebenfalls Anspruch auf das Elterngeld haben, solange sie mit nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden beschäftigt sind.

Beispiel:

Frau Sabel arbeitet seit vielen Jahren geringfügig in der Gastwirtschaft ihrer Schwiegereltern mit durchschnittlich 5 Wochenstunden. Da ihr die Arbeit Freude macht, möchte sie sie auch gern nach der Geburt ihres Kindes weiterhin ausüben. Da sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann Frau Sabel Elterngeld beantragen. Unter Anrechnung ihres Zuverdienstes im Bezugszeitraum erhält sie Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro pro Bezugsmonat.

Auch Eltern, die eine außereuropäische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in Deutschland bzw. innerhalb der EU leben und erwerbstätig sein dürfen, können Anspruch auf das Elterngeld haben.

Wer zwischen Deutschland und einem anderen Land der EU pendelt, kann als EU-Grenzgänger Anspruch auf Elterngeld haben, wenn er entweder seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat oder aber eine in Deutschland sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Änderung: 27.06.2023

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