благодаря.
свити
zа бабите да, има прекалено много иzисквания.
има о6те една полеzна промяна на zакона от последната данъ4на промяна... това е der arbeitgeberzuschuss zu den kinderbetreungskosten. това е доброволен жест на работодателя от макс 500 евро на дете на година, работодателя трябва да ги преведе директно на kinderbetreuungseirichtug, т.е. градина, ясла или тагесмутер. може да се преведе на арбеитнемер, който полу4ава фамилиенбейхилфе zа детето. ас например си отворих устата и си го поисках и 6ефката каzа добре, 6те ги преведе на тагсмутерката ми, и оттам аz 6те си ги полу4а. ако си в добри отно6ения с 6ефа си... пробвай, пове4е от едно не да отнесе6... опита си zаслужава.
инфо
1.1. Zuschuss der Arbeitgeberin für Kinderbetreuung (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988)
Arbeitgeberinnen können Arbeitnehmerinnen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung geben. Der Zuschuss ist nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig und unterliegt unter folgenden Voraussetzungen nicht der Lohnsteuer, Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag:
1.1.1. Begünstigte Arbeitnehmerin
Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht (das heißt, im Regelfall bezieht die Arbeitnehmerin für dieses Kind die Familienbeihilfe). Kinderbetreuungszuschüsse an freie Dienstnehmer sind nicht steuerbefreit.
Wird der Kinderabsetzbetrag dem (Ehe-)Partner der Arbeitnehmerin gewährt, dann steht die Steuerbefreiung nicht zu (obwohl das Kind auch diesem gegenüber ein solches i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 ist).
1.1.2. Begünstigtes Kind
Begünstigtes Kind ist eines nach § 106 Abs. 1 EStG 1988, für das der Arbeitnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag zusteht und das zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Kinderabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.
1.1.3. Höhe des steuerfreien Kinderbetreuungszuschusses
Pro begünstigtes Kind ist höchstens ein Zuschuss von 500 Euro jährlich steuerfrei.
1.1.4. Gruppenmerkmal
Die Steuerfreiheit liegt nur dann vor, wenn die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen, für die ein Zuschuss steuerfrei gewährt werden kann, diesen Vorteil einräumt. Siehe hiezu LStR 2002, Rz. 75 und Rz. 76.
• Beispiele für das Vorliegen der Steuerfreiheit bei allen oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen
- Alle Arbeitnehmerinnen, die für ein Kind bis zum zehnten Lebensjahr den Kinderabsetzbetrag beziehen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro jährlich;
- alle Außendienstmitarbeiterinnen, nicht jedoch Innendienstmitarbeiterinnen;
- alle Arbeiterinnen, nicht jedoch Angestellte;
- alle Innendienstmitarbeiterinnen mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr.
Das Gruppenmerkmal ist nicht erfüllt, wenn nur bestimmte Personen oder leitende Angestellte den Zuschuss erhalten. Ebenso ist es nicht zulässig, dass nur alleinerziehende Personen den Zuschuss erhalten, weil diese Abgrenzung nicht betriebsbezogen ist.
1.1.5. Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin
Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin schriftlich Folgendes zu erklären (Formular L 35):
• Der Kinderabsetzbetrag steht zu;
• Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes;
• Geburtsdatum des Kindes, sofern dies nicht aus der Versicherungsnummer hervorgeht;
• Erklärung, dass gleichzeitig von keiner anderen Arbeitgeberin ein Zuschuss geleistet wird. Hat eine frühere Arbeitgeberin im Kalenderjahr einen steuerfreien Zuschuss für dieses Kind gewährt, ist die Höhe des gewährten Zuschusses in die Erklärung aufzunehmen. Die Folgearbeitgeberin darf nur den Differenzbetrag auf den Höchstbetrag von 500 Euro steuerfrei belassen.
Der Inhalt der Erklärung gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das begünstigte Kind das zehnte Lebensjahr vollendet.
Wird einer Arbeitgeberin eine solche Erklärung nicht vorgelegt oder geht aus einer solchen Erklärung hervor, dass bereits eine andere Arbeitgeberin einen steuerfreien Zuschuss bis zur Höchstgrenze von 500 Euro geleistet hat, darf die Arbeitgeberin den Zuschuss nicht steuerfrei behandeln.
Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin den Wegfall der Voraussetzungen (z. B. Wegfall des Kinderabsetzbetrages vor Ablauf der mindestens siebenmonatigen Bezugsfrist) innerhalb eines Monats zu melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat die Arbeitgeberin die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. Fällt die Steuerfreiheit eines bereits ausgezahlten Zuschusses weg, ist die Lohnsteuer neu zu berechnen.
Die Erklärungen sind zum Lohnkonto zu nehmen.
1.1.6. Auszahlung des Zuschusses
Der Zuschuss ist entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten (siehe Punkt 1.3.). Er kann jedoch auch in Form von Gutscheinen (analog Essenbons) geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
Die Ausgaben der Arbeitgeberin sind als Lohnaufwand Betriebsausgaben - und zwar unabhängig davon, ob der Zuschuss bei der Arbeitnehmerin steuerfrei ist.
Zuschüsse, die direkt an die Arbeitnehmerin in Geld ausgezahlt werden, sind immer steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der steuerfreie Zuschuss ist unter "sonstige steuerfreie Bezüge" am Lohnzettel auszuweisen.
Werden Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten ganz oder teilweise an Stelle des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geleistet, können diese nicht steuerfrei ausgezahlt werden.
Wurde von der Arbeitgeberin bisher ein zweckgewidmeter freiwilliger Zuschuss für Kinderbetreuung gezahlt, kann dieser bei unmittelbarer Zahlung an die Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person bzw. bei Übergabe von Kinderbetreuungsgutscheinen bis zu einer Höhe von 500 Euro gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 steuerfrei behandelt werden. In diesem Fall liegt keine Gehaltsumwandlung vor.
1.1.7. Pflichtveranlagung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen
Wurde ein steuerfreier Zuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen (z. B. unrichtige Erklärung oder unterlassener Widerruf), hat die Arbeitnehmerin dies im Rahmen einer Pflichtveranlagung (siehe § 41 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 und § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) zu erklären.